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   FG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - 1 K 4011/09   

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https://dejure.org/2010,26965
FG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - 1 K 4011/09 (https://dejure.org/2010,26965)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.10.2010 - 1 K 4011/09 (https://dejure.org/2010,26965)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - 1 K 4011/09 (https://dejure.org/2010,26965)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Gewinn aus der Veräußerung von sog. EVA-Zertifikaten als Arbeitslohn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Führen der Differenz zwischen Ausgabekurs und Einlösungskurs einer vom Arbeitgeber des Steuerpflichtigen ausgegebenen Beteiligung (sog. "EVA-Zertifikate") zu einkommensteuerpflichtigen Lohneinkünften; Begründung eines unmittelbaren und grundsätzlich vorrangigen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - 1 K 4011/09
    Auf die Revision der Kläger hob der Bundesfinanzhof das Urteil des FG mit Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2009 (VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69) auf und verwies die die Sache an das FG zurück, weil die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht ausreichten, dessen Würdigung zu tragen, dass der streitige Differenzbetrag ein durch das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlasster Vorteil gewesen sei.

    Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zwecks Einkünfteerzielung (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69 m.w.N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2010 3 K 536/05 E, EFG 2010, 1195).

    Auch eine solche Form der Mitarbeiterbeteiligung schließt es nicht aus, dass damit ein Sonderrechtsverhältnis begründet worden ist, welches den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen müssten (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06 a.a.O.).

    Ein dem Arbeitnehmer dann verbleibender Vorteil kann in dieser Situation - in Gestalt einer verdeckten Lohnzahlung - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach seine Grundlage in dem Arbeitsverhältnis haben (vgl. auch die Anmerkung Schneider zum BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 1194).

  • FG Düsseldorf, 26.04.2010 - 3 K 536/05

    Schuldverschreibung mit renditeabhängiger Kursentwicklung; Arbeitslohn;

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - 1 K 4011/09
    Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zwecks Einkünfteerzielung (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69 m.w.N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2010 3 K 536/05 E, EFG 2010, 1195).

    Diese begrenzten Einflussmöglichkeiten lassen aus Sicht des erkennenden Senats nicht den Schluss zu, dass die mit der beruflichen Position des Klägers zusammenhängenden Erwägungen - insbesondere die beabsichtigte Steigerung der Motivation - den grundsätzlich vorrangigen Veranlassungszusammenhang in Gestalt der Kapitalüberlassung zur Nutzung überlagern und sich Kurswertsteigerungen/-minderungen der EVA-Anteile mithin als ein spezifisches Risiko der Erwerbshandlung des Klägers als Arbeitnehmer darstellen (FG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2010 3 K 536/05 E, EFG 2010, 1195).

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - 1 K 4011/09
    e) Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass ein geldwerter Vorteil auch dann durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, wenn ein weiteres Rechtsverhältnis - etwa in Form eines Darlehensvertrags - neben das Arbeitsverhältnis tritt (vgl. unter anderem die BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BStBl II 2005, 770 und VI R 124/99, BStBl II 2005, 766).
  • BFH, 23.06.2005 - VI R 10/03

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - 1 K 4011/09
    e) Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass ein geldwerter Vorteil auch dann durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, wenn ein weiteres Rechtsverhältnis - etwa in Form eines Darlehensvertrags - neben das Arbeitsverhältnis tritt (vgl. unter anderem die BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BStBl II 2005, 770 und VI R 124/99, BStBl II 2005, 766).
  • BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05

    Besteuerung sog. Finanzinnovationen: Euro-Zertifikate mit garantierter

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - 1 K 4011/09
    § 20 EStG ist ebenfalls nicht einschlägig, weil weder die Kapitalrückzahlung noch die Höhe eines (Mindest-)Entgelts im Vorhinein sicher feststand (vgl. hierzu auch die BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BStBl II 2007, 562 und vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563).
  • BFH, 17.09.2009 - VI R 24/08

    Verlust aus Veräußerung der Beteiligung am Arbeitgeber bei Beendigung des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - 1 K 4011/09
    Die Steigerungen bzw. Minderungen der EVA-Werte erweisen sich letztlich aber nicht als ein spezifisches Risiko der Erwerbshandlungen des Klägers, die den Schluss auf einen einkommensteuerlich erheblichen und die Kapitalüberlassung (vollständig) überlagernden Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zulassen könnten (vgl. zum Gesichtspunkt des spezifischen beruflichen Risikos und der "Überlagerung" auch das BFH-Urteil vom 17. September 2009 VI R 24/08, BStBl. II 2010, 198 m.w.N.).
  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - 1 K 4011/09
    § 20 EStG ist ebenfalls nicht einschlägig, weil weder die Kapitalrückzahlung noch die Höhe eines (Mindest-)Entgelts im Vorhinein sicher feststand (vgl. hierzu auch die BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BStBl II 2007, 562 und vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563).
  • FG Baden-Württemberg, 09.11.2006 - 6 K 105/06

    Abgrenzung von privaten Veräußerungsgeschäften von den Einkünften aus

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - 1 K 4011/09
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 9. November 2006 (6 K 105/06) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 512 veröffentlichten Gründen ab.
  • FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17

    Arbeitslohn: Anteilsveräußerungsgewinn aus Mitarbeiterbeteiligungsprogramm -

    Die Beteiligung habe auch nicht als sog. Anreizlohn gedient, da mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Anteile ein wenigstens theoretisches (Total)Verlustrisiko des eingesetzten Kapitals des Klägers einhergegangen sei (Hinweis auf BFH, Urteil vom 17.06.2009, VI R 69/06, BStBl II 2010, 69) und Verlustrisiken der Annahme von Arbeitslohn dem Grunde nach wesensfremd seien (Hinweis auf Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2010, 1 K 4011/09).
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